Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9cgeändert
Übertragung von Anteilen des Bundes
§ 9c.
Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBIB ÖBAG übertragen werden. § 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.