Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel X
Im § 1 Abs. 1 Buchst. d des österreichischen Gesetzes über die Gewerbegerichte vom 5. April 1922 (BGBl. Nr. 229) treten an die Stelle der Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmen“ die Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- oder Motorschiffahrtsunternehmungen“.
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