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Fassungsvergleich zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Mitnahme von Familienmitgliedern.
Den auf Grund des Kopenhagener Vertrages heimkehrenden Personen steht das Recht zu, gleichzeitig ihre Familie mitzunehmen, das sind: die Frau, wenn sie in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Manne lebt, und die Kinder.