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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf. Die Kosten für das Vergleichsverfahren werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.