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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 10↗RIS↗
Teil V.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Artikel 10.
Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.