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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden 1
Art. 10neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.