Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
(1) Die Ständige Vergleichskommission kann Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder gehörig geladen und anwesend sind.
(2) Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Kommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.