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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen mit.
Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.