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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) 1
Art. 10geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.01.2008 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 178/2025 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 178/2025 Art. 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte: von Grenzzeichen 1 ( Naafkopf – Galinakopf sowie die Steine 58 und) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 am Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab Felsmarke (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis zum einschliesslich Grenzzeichen 136 RM ( Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten die Abschnitte: den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
Galinakopf (ab Felsmarke 60) – Mistelmark – Tisis/Schaanwald – Zollamt Binsen – Schellenbergwand bis einschließlich Felsmarke 71/9.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende Kostenvergütung übernommen werden Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.
(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen jenes Vertragsstaates verursacht werden, Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten. Aufgehoben