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Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 07.10.1963 · idF BGBl. Nr. 66/1964 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.