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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln 1
Art. 10neu
in Kraft ab 26.02.1968 · idF BGBl. Nr. 103/1968 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL X
Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit den Zielsetzungen dieses Vertrages zu fördern, werden die Vertragsstaaten Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung der von ihnen abgeschossenen Weltraumobjekte zu bieten, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung prüfen.
Die näheren Umstände der Beobachtungsmöglichkeit und die Bedingungen, unter denen sie geboten werden kann, sind durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten festzulegen.