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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberufen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen, die sich auf die Identifizierung von Weltraumgegenständen beziehen.