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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. l des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.