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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF BGBl. Nr. 254/1983 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.