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Fassungsvergleich zu Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Antarktis-Vertrag 1
Art. 10neu
in Kraft ab 25.08.1987 · idF BGBl. Nr. 39/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.