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Fassungsvergleich zu Datenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzübereinkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.