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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 357/1988 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Vereinigungsrecht der lokalen Gebietskörperschaften
1. Die lokalen Gebietskörperschaften haben das Recht, bei Besorgung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze zur Durchführung von Aufgaben gemeinsamen Interesses mit anderen lokalen Gebietskörperschaften Verbände zu bilden.
2. Das Recht der lokalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, sowie das Recht, einer internationalen Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften anzugehören, werden in jedem Staat anerkannt.
3. Die lokalen Gebietskörperschaften können unter den allenfalls vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten.