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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 1
Art. 10neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten
a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach Artikel 2 dieses Protokolls;
b) von Erklärungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls;
c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 7 dieses Protokolls;
d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 8.