Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.08.1994 · idF BGBl. Nr. 570/1994 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Hinterlegung und Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.