Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Sitz
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.