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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.05.1997 · idF BGBl. I Nr. 51/1997 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.