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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 12.04.1998 · idF BGBl. I Nr. 58/1998 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.