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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 10neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Urheberrechte werden, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteiles, zugunsten der Personen anerkannt, deren Name oder Pseudonym auf dem Werke der Literatur oder Kunst angegeben ist. Wenn die Urheber ihren Namen geheimhalten wollen, müssen die Verleger angeben, daß ihnen die Urheberrechte zustehen.
Schlagworte
Urhebervermutung