Änderungen zwischen den Fassungen
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Die Urheberrechte werden, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteiles, zugunsten der Personen anerkannt, deren Name oder Pseudonym auf dem Werke der Literatur oder Kunst angegeben ist. Wenn die Urheber ihren Namen geheimhalten wollen, müssen die Verleger angeben, daß ihnen die Urheberrechte zustehen.
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