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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
1. um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Wechselverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.