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Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Für die Zulässigkeit von Entlehnungen aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarungen maßgebend sein.
Anmerkung
Vgl. die §§ 45, 46 Z 1, §§ 51, 52 Z 3 und 54 Z 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.