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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.