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Fassungsvergleich zu HPÜ 1954××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ 1954) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 12.04.1957 · idF BGBl. Nr. 91/1957 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.