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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL X
1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Vorausgesetzt wird, daß jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde