Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.