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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 294/1961 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Überweisung der zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Anmerkung
Dies gilt auch, wenn Unterhaltszahlungen ohne Exekution geleistet werden.