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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.