Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 1
Art. 10neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Anmerkung
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.