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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.
Anmerkung
Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.