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Fassungsvergleich zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Um die Fortdauer der dem Minderjährigen zuteil gewordenen Betreuung zu sichern die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben, deren Entscheidungen noch wirksam sind.
Anmerkung
Der Meinungsaustausch der Behörden erfolgt im unmittelbaren Weg.