Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Entscheidungen des österreichischen Gerichts, das den Konkurs eröffnet oder den Ausgleich bestätigt hat, gelten auch für die Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis, die von diesem Gericht als Exekutionstitel ausgestellt werden.