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Fassungsvergleich zu Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.08.1975 · idF BGBl. Nr. 385/1975 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Entscheidungen des österreichischen Gerichts, das den Konkurs eröffnet oder den Ausgleich bestätigt hat, gelten auch für die Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis, die von diesem Gericht als Exekutionstitel ausgestellt werden.