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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Fassungen
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
BGBl
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Judikatur
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 313/1980
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.
Schlagworte
Legitimation