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Fassungsvergleich zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates.
Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.