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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.