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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.