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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale 1
Art. 10neu
in Kraft ab 06.08.1982 · idF BGBl. Nr. 335/1982 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde