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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1983 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Zwischen den zuständigen Stellen werden in regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens zu besprechen.