Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 10↗RIS↗
Ordre public
Artikel 10
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.