Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 555/1983 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 16. September 1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.