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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 10↗RIS↗
Abwesenheitsurteile
Artikel 10
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.