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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat übermittelt von den Sicherheitsbehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen erhalten können.