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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 744/1995 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auskünfte aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.