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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung kann durch ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft und eine oberste Justiz- und Polizeibehörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Justiz- und Polizeibehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der strafbaren Handlung hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.
(2) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich auf den in Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Geschäftsweg befragen, ob er die Auslieferung dieser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
(3) Die Fristen nach Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens werden gewahrt, wenn das Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen vor deren Ablauf mittels Fernkopierer (Telefax) beim Justizministerium des ersuchten Staates einlangen und die Urschriften innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.