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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung 1
Art. 10neu
in Kraft ab 27.08.1948 · idF BGBl. Nr. 105/1949 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Stillschweigende Zustimmung
Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.