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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 1
Art. 10neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL X
Beitritt
1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.