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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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alle §§
Art. 10
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF
BGBl. Nr. 92/1960
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.